Wann ist der Einsatz von Google Fonts unzulässig?

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Google Fonts oder Google Web Fonts sind Schriftarten, die Google Webentwicklern kostenfrei zur Verfügung stellt. Am 22. Januar 2022 hat das Landgericht München jedoch entschieden, dass ein direkter Upload der Schriften von den Google-Servern beim Aufruf einer Webseite eine Rechtsverletzung darstellt. Dabei wird die IP-Adresse des Nutzers automatisch an Google übermittelt, woraus eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung resultiert.

Was sind Google Web Fonts?

Proprietäre Schriftarten für die Gestaltung von Webseiten sind für Webentwickler ein Problem. In der Regel sind solche Schriften nicht mit allen Plattformen kompatibel. Zudem fallen für ihre Nutzung oft schon vor dem Projektstart Lizenzgebühren in relevanter Höhe an. Mit seinen Web Fonts bietet Google seit 2010 eine Lösung für diese Problematik. Dabei handelt es sich um ein frei zugängliches Verzeichnis, das heute über 1.400 Schriftarten enthält. Größtenteils werden sie unter der SIL Open Front Licence publiziert, andere Schriften unterliegen der Apache Lizenz. In beiden Fällen ist die Nutzung kostenfrei. Der Zugang zu den Google Web Fonts ist für Entwickler problemlos möglich. Eine Registrierung ist für die Nutzung nicht erforderlich. Eingesetzt werden können sie, um Text- und Grafikelemente auf einer Webseite zu erstellen.

Die Nutzung der Google Web Fonts ist in zwei verschiedenen Varianten möglich: Die Schriftarten lassen sich lokal auf einer Webseite einbinden. Hierfür müssen sie vom Google-Server heruntergeladen und dann auf die eigene Seite hochgeladen werden. Eine Verbindung zum Google-Server besteht bei diesem Vorgehen nicht, so dass keine Daten der Webseiten-Nutzer an Google übertragen werden. Aus rechtlicher Sicht ist diese Nutzungsvariante legitim, solange der Webseitenbetreiber dafür sorgt, dass alle relevanten datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Alternativ bietet Google auch die Option, die Web Fonts zu nutzen, ohne dass sie auf den eigenen Server hochgeladen werden müssen. Dabei verbleiben die Schriften auf dem Google-Server. Wenn ein Benutzer eine solche Seite öffnet, werden sie beim Seitenaufruf über den Google-Server hochgeladen. Hierbei werden Benutzerdaten an Google übertragen. In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht München entschieden, dass diese Variante, die Google Web Fonts zu verwenden, unzulässig ist, da die Datenübertragung gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt.

Zum Hintergrund der Klage

Ein Internetnutzer hat einen Seitenbetreiber verklagt, nachdem er dessen Webseiten mehrfach aufgerufen hatte. Auf dem Internetauftritt des Beklagen kamen unter anderem Google Fonts zum Einsatz, die aus einer externen Schriftbibliothek auf einem Google-Server nachgeladen wurden. Hierdurch wird bei jedem Seitenaufruf unter anderem die dynamische IP-Adresse der Nutzer an Google übermittelt. Der Kläger argumentierte, dass Übermittlung seiner IP-Adresse unzulässig und nicht durch die DSGVO gedeckt ist, da für die Datenübertragung vorab nicht die Einwilligung des Nutzers eingeholt wurde. Der Beklagte machte dagegen ein berechtigtes Interesse für den Einsatz der Google Web Fonts und den Upload von einem externen Server geltend. Er bezog sich dabei auf Art. Abs 1 lit f DSGVO. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne vorherige Einwilligung des Nutzers ist demnach zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder Dritter vorgenommen wird, sofern diese Interessen die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Aus der seiner Ansicht nach unzulässigen Übertragung seiner IP-Adresse an Google leitete der Kläger eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Seitenbetreiber ab. Die IP-Adresse wurde in diesem Kontext den durch die DSGVO geschützten personenbezogenen Daten zugerechnet. Der Kläger trug vor, dass durch ihre unfreiwillige Weitergabe in ungerechtfertigter Form in seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte eingegriffen wurde. Gleichzeitig wurde der Beklagte aufgefordert, die Übermittlung von Daten des Klägers an Google ohne vorherige Einwilligung zu unterbinden.

Die Gerichtsentscheidung

In seinem Urteil vom 22. Januar 2022 (Az.: 3 O 17493/20) gab das Landgericht München dem Kläger recht. Seiner Auffassung nach hat er Kläger auf der Grundlage von Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Anspruch auf Unterlassung einer von ihm nicht genehmigten Weitergabe seiner IP-Adresse. Durch die unautorisierte Weitergabe wurde sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einem relevanten Persönlichkeitsrecht verletzt, das vorgibt, dass eine Person das Recht hat, über die Weitergabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten selbst zu bestimmen. Das Gericht folgte dabei der Auffassung des Klägers, dass eine dynamische IP-Adresse als personenbezogenes Datum einzustufen ist.

Ob der Webseitenbetreiber oder weitere Empfänger eine konkrete Möglichkeit besitzen, die übermittelte IP-Adresse einer natürlichen Person zuzuordnen, ist aus Sicht der Münchner Richter bedeutungslos. Für das Vorliegen einer Rechtsverletzung reicht es demnach aus, den Personenbezug der IP-Adresse zu bejahen, so dass ihre automatische Weitergabe ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ein datenschutzrechtlich unzulässiger Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Klägers ist.

Der Verweis auf berechtigte Interessen des Beklagten wurde durch das Landgericht München zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Nutzung der Google Web Fonts in dieser Form nicht erforderlich, da seine Funktionalität auch ohne Mithilfe Googles nutzbar ist. Zudem sei es dem Kläger nicht zumutbar, eigenständig Maßnahmen zu ergreifen, um die Weitergabe seiner Daten zu verhindern.

Außerdem gab das Landgericht München der Schadenersatzforderung des Klägers statt, deren Rechtmäßigkeit sich aus Art. 83 DSGVO ergibt. Der Schadenbegriff sei demnach weit auszulegen. Durch die Weitergabe seiner Daten habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten, der als immaterieller Schaden zu bewerten ist. Da Google bekanntermaßen Nutzerdaten sammelt, sei das vom Kläger individuell empfundene Unwohlsein so erheblich, dass ein Schadenersatzanspruch gerechtfertigt ist.

Was bedeutet das Urteil für mich, wenn ich Google Fonts verwende?

Wenn Sie auf Ihrer Webseite Google Fonts verwenden, sollten Sie dafür ausschließlich auf die von Google angebotene Möglichkeit zurückgreifen, die Schriften lokal auf Ihrem eigenen Server zu verwenden. Eine Datenübermittlung an Google wird hierdurch ausgeschlossen. Selbstverständlich müssen Sie in der digitalen Interaktion mit den Nutzern Ihrer Seite trotzdem alle relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

Die Entscheidung des Landgerichts München zum direkten Upload der Google Web Fonts von den Google-Servern ist als Grundsatzurteil zu betrachten, das für vergleichbare juristische Auseinandersetzungen richtungweisend ist. Hierfür ist auch von Bedeutung, dass sich die Google-Server für den Upload der Web Fonts in den USA und folglich außerhalb des Geltungsbereichs der DGSVO befinden. Für die Übertragung von IP-Adressen in die USA ist eine Ermächtigungsgrundlage entsprechend der DSGVO erforderlich, die laut Art. 7 DGSVO nur in Form einer expliziten Einwilligung des Nutzers möglich ist. In der Regel ist eine aufgeklärte und transparente Einwilligung zur Datenübertragung in die USA jedoch nicht realisierbar. Zudem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil (C-311/18, „Schrems II“-Entscheidung) festgestellt, dass in den USA grundsätzlich kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten besteht. Laut Art. 44 ff. DGSVO ist eine Datenübermittlung in Drittländer generell nur dann zulässig, wenn dort ein angemessenes Datenschutzniveau besteht.